Erbquoten-Rechner: Wer erbt wie viel ohne Testament?
Beantworten Sie wenige Fragen zur Familie — der Rechner zeigt die gesetzlichen Erbquoten nach dem BGB, inklusive Güterstand. Ihre Angaben bleiben auf Ihrem Gerät.
Unverbindliche automatisierte Überschlagsrechnung für den Regelfall nach deutschem Recht — keine Einzelfallprüfung, keine Rechtsberatung. Testament oder Erbvertrag gehen der gesetzlichen Erbfolge immer vor. Sonderfälle (Ausschlagung, Erbverzicht, Halbgeschwister, Auslandsbezug) bildet der Rechner bewusst nicht ab — dafür ist eine anwaltliche Beratung da.
So funktioniert die gesetzliche Erbfolge
Ohne Testament verteilt das BGB den Nachlass nach einem Ordnungssystem: Die erste Ordnung sind die Abkömmlinge — Kinder, und an Stelle verstorbener Kinder deren Kinder (§ 1924 BGB). Die zweite Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister und Nichten/Neffen (§ 1925 BGB). Solange in einer näheren Ordnung jemand lebt, geht jede fernere Ordnung leer aus (§ 1930 BGB). Der Ehepartner erbt zusätzlich nach § 1931 BGB — wie viel, hängt von der Ordnung der Miterben und vom Güterstand ab.
Grundregel: Lebt in einer Ordnung auch nur eine Person, gehen alle späteren Ordnungen leer aus (§ 1930 BGB).
| Konstellation | Ehepartner* | Verwandte |
|---|---|---|
| Ehepartner + Kinder (Zugewinngemeinschaft) | 1/2 | 1/2 auf die Kinder-Stämme verteilt |
| Ehepartner + Eltern/Geschwister, keine Kinder | 3/4 | 1/4 an die zweite Ordnung |
| Ehepartner, keine Verwandten 1./2. Ordnung, keine Großeltern | alles | — |
| Kinder, kein Ehepartner | — | alles, nach Stämmen geteilt |
| Keine Kinder, kein Ehepartner | — | Eltern je 1/2; an Stelle Verstorbener: Geschwister |
* im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB). Eingetragene Lebenspartner sind Ehepartnern gleichgestellt (§ 10 LPartG).
Warum der Rechner nach verstorbenen Kindern fragt
Die Frage nach der Kinderzahl bittet ausdrücklich darum, auch bereits verstorbene Kinder mitzuzählen, sofern diese selbst Nachkommen hinterlassen haben. Das ist kein Formularfehler, sondern die Stammesregel des § 1924 BGB: Die erste Ordnung wird nicht nach Köpfen geteilt, sondern in so viele Zweige, wie es Kinder gibt. Jeder Zweig bekommt gleich viel — unabhängig davon, wie viele Personen am Ende darinstehen.
Was das praktisch bedeutet, lässt sich an einer Witwe mit drei Kindern durchspielen. Der Nachlass geht zur Hälfte an sie, die andere Hälfte teilt sich in drei Zweige zu je 1/6. Ist eines der Kinder vorverstorben und hat vier eigene Kinder, dann rücken diese vier nicht als vier gleichberechtigte Enkel nach: Sie teilen sich das eine Sechstel ihres Elternteils und kommen auf je 1/24. Und noch ein Fall gehört dazu, weil er die Zahl in der Auswahl oben verändert: Ein kinderlos vorverstorbenes Kind begründet keinen Zweig mehr — sein Anteil verteilt sich auf die übrigen, es wird also nicht mitgezählt.
Die zweite Frage entscheidet mehr als die erste
Der Güterstand kommt im Formular direkt nach der Frage nach der Ehe, und für Verheiratete ist er die folgenreichste Eingabe überhaupt: Er verschiebt nicht nur die Quote des Partners, sondern zwangsläufig auch die aller Kinder. Ohne Ehevertrag gilt immer die Zugewinngemeinschaft — wer sich nicht erinnert, jemals einen geschlossen zu haben, wählt also richtig, wenn er die erste Option nimmt.
| Güterstand | Ehepartner neben Kindern | Herkunft der Zahl |
|---|---|---|
| Zugewinngemeinschaft (kein Ehevertrag) | 1/2 | Grundquote 1/4 plus pauschales Zugewinn-Viertel (§ 1371 Abs. 1) |
| Gütertrennung | 1/2 · 1/3 · 1/4 | Kopfteile statt Pauschale: bei 1 Kind 1/2, bei 2 Kindern 1/3, ab 3 Kindern 1/4 (§ 1931 Abs. 4) |
| Gütergemeinschaft | 1/4 | ohne Erhöhung — zum Nachlass zählt hier nur der halbe Anteil am Gesamtgut |
Die mittlere Zeile überrascht regelmäßig. Gütertrennung wird oft vereinbart, um den Partner erbrechtlich zurückzunehmen — bei nur einem Kind bewirkt sie das Gegenteil: Statt der Hälfte aus Grundquote plus Zugewinn bekommt der Partner ebenfalls die Hälfte, diesmal als Kopfteil, und das Kind die andere. Erst ab drei Kindern landet er beim Viertel. Probieren Sie die drei Optionen im Formular nacheinander durch; die Sprünge sind größer als jede andere Stellschraube dieser Seite. Die Systematik dahinter — Ordnungen, Stämme, Ehegattenerbrecht — steht ausführlich unter gesetzliche Erbfolge.
Drei Dinge, die neben der Quote stehen
Das Ergebnis oben ist ein Bruch, und ein Bruch ist noch kein Gegenstand und erst recht keine Summe. Drei Posten verschieben, was am Ende bei wem ankommt, ohne in einer Quotenzeile aufzutauchen:
- Der Voraus (§ 1932 BGB). Hausrat und Hochzeitsgeschenke gehen an den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar vorweg. Das mindert nicht seine Quote, sondern die Masse, aus der alle übrigen ihre Quote erhalten. Für Kinder kommt eine zweite Wirkung hinzu: Bei der Bemessung ihres Pflichtteils bleibt der Voraus außer Ansatz (§ 2311 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Schulden. Die Quote gilt für den Nachlass, nicht für das Vermögen — Darlehen, offene Rechnungen und Bestattungskosten gehören dazu. Ein Viertel von einem überschuldeten Nachlass ist ein Viertel der Schulden, und deshalb hängt an dieser Zahl die Frage, ob überhaupt angenommen werden sollte.
- Ein Testament. Existiert eines, ist die Rechnung oben nur noch Vergleichsmaßstab: Sie zeigt, wovon der Pflichtteil die Hälfte ist (§ 2303 BGB), nicht mehr, was Sie erben.
Wenn ein Testament die Quote überschreibt
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird in Geld gezahlt, nicht in Nachlassgegenständen. Ein Einzelkind eines verheirateten Verstorbenen käme gesetzlich auf die Hälfte, sein Pflichtteil ist also ein Viertel des Nachlasswerts — ein Zahlungsanspruch gegen die Erben, kein Anteil am Haus. Drei Konstellationen weichen von dieser einfachen Halbierung ab:
- Der übergangene Ehepartner rechnet mit der kleineren Quote. Maßgeblich ist der Erbteil ohne das pauschale Zugewinn-Viertel — neben Kindern also 1/4, der Pflichtteil damit 1/8. Ausgeglichen wird das durch den Zugewinnausgleich, den § 1371 Abs. 2 BGB in diesem Fall konkret berechnen lässt statt ihn zu pauschalieren.
- Ausschlagen kann sich lohnen. Wer im gesetzlichen Güterstand ausschlägt, kann Zugewinnausgleich und Pflichtteil nebeneinander verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB). Vorausgesetzt, es wurde nicht vertraglich verzichtet (Halbsatz 2) — und die sechs Wochen des § 1944 BGB laufen bereits.
- Zu wenig bedacht ist nicht nichts. Liegt der zugewandte Erbteil unter der Hälfte des gesetzlichen, gibt es den Zusatzpflichtteil: den Wert dessen, was an der Hälfte fehlt, zu fordern von den Miterben (§ 2305 BGB).
Für die Höhe in Euro ist der Pflichtteils-Rechner zuständig; was bei einer Ausschlagung zu beachten ist, steht unter Erbe ausschlagen.
Vom Bruch zum Eigentum: was als Nächstes zu tun ist
Die Erbenstellung entsteht mit dem Todestag von selbst (§ 1922 BGB) — nachweisen und umsetzen müssen Sie sie trotzdem. Drei Schritte schließen sich an das Ergebnis oben an:
- Grundbuch berichtigen, solange es nichts kostet. Die Eintragung wird mit dem Erbfall unrichtig, weil dort weiter die verstorbene Person steht. Für die Umschreibung auf die Erben bleiben zwei Jahre ab dem Todestag gebührenfrei — danach wird dieselbe Eintragung kostenpflichtig, siehe Grundbuchberichtigung.
- Den Nachweis beschaffen. Ohne Testament führt daran selten ein Weg vorbei: Was § 35 GBO als Alternative zum Erbschein zulässt, ist eine Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde — bei gesetzlicher Erbfolge gibt es die nicht. Fällig wird der Erbschein, sobald Grundbuch oder größere Konten umgeschrieben werden sollen; was er kostet, steht unter Erbschein-Kosten.
- Mit den Miterben klarkommen. Zeigt das Ergebnis mehr als einen Erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB): Die Quote gibt an, wie viel Ihnen am Ganzen zusteht, nicht welcher Gegenstand Ihnen gehört. Laufende Verwaltung entscheidet die Mehrheit nach Quoten (§ 2038 BGB), der Verkauf des Hauses alle gemeinsam. Die Auseinandersetzung kann jeder jederzeit verlangen (§ 2042 BGB), und wer aussteigen will, kann seinen Erbteil veräußern (§ 2033 Abs. 1 BGB) — einzelne Nachlassgegenstände dagegen nicht (Abs. 2). Welcher Weg wann trägt, sortiert der Erbengemeinschafts-Lotse.
Dazwischen laufen zwei Uhren, die niemand für Sie anhält: sechs Wochen für die Ausschlagung (§ 1944 BGB) und drei Monate für die Anzeige beim Erbschaftsteuer-Finanzamt (§ 30 ErbStG). Alle weiteren Termine stehen in der Fristenübersicht.
Häufige Fragen zur gesetzlichen Erbfolge
Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?
Wie viel erbt der Ehepartner?
Was erben die Enkel?
Erben Stiefkinder oder Pflegekinder?
Was ändert der Güterstand an der Erbquote?
Mehrere Erben — was passiert mit einem Haus im Nachlass?
Der Rechner zeigt mir 1/2 — bekomme ich wirklich die Hälfte von allem?
Warum hat der Voraus für Kinder eine Folge?
Was gilt für den Ehepartner, wenn ein Testament ihn übergeht?
Kann Ausschlagen für den Ehepartner günstiger sein?
Ein Geschwisterteil wurde enterbt — steigt dadurch meine Quote?
Ab wann gehört mir mein Anteil?
Nächste Schritte
- Pflichtteil berechnen — wenn ein Testament Sie übergeht.
- Erbschaftssteuer auf Ihren Anteil berechnen.
- Erbengemeinschaft verstehen — Rechte und Pflichten mehrerer Erben.
- Immobilienwert im Erbfall — die Zahl hinter jeder Quote.
- Rechtsgrundlage: §§ 1924–1933, 1371 BGB — alle Beträge und Quoten für 2026 gegen den Gesetzestext geprüft
- § 1931 BGB im Wortlaut
- § 1371 BGB im Wortlaut
- § 1933 BGB im Wortlaut
- § 1932 BGB – Voraus des Ehegatten
- § 2311 BGB – Bemessung des Pflichtteils
- § 2310 BGB – wer mitgezählt wird
- Bürgerliches Gesetzbuch — Erbrecht im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Wortlaut