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Erbquoten-Rechner: Wer erbt wie viel ohne Testament?

Beantworten Sie wenige Fragen zur Familie — der Rechner zeigt die gesetzlichen Erbquoten nach dem BGB, inklusive Güterstand. Ihre Angaben bleiben auf Ihrem Gerät.

kostenlos keine Anmeldung, keine Speicherung Stand: November 2026 · §§ 1924–1931, 1371 BGB
1War die verstorbene Person verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft?
2Wie viele Kinder hat die verstorbene Person?

Adoptierte und nichteheliche Kinder zählen voll mit. Stief- und Pflegekinder zählen nicht (kein gesetzliches Erbrecht). Verstorbene Kinder ohne eigene Nachkommen zählen ebenfalls nicht.

So funktioniert die gesetzliche Erbfolge

Ohne Testament verteilt das BGB den Nachlass nach einem Ordnungssystem: Die erste Ordnung sind die Abkömmlinge — Kinder, und an Stelle verstorbener Kinder deren Kinder (§ 1924 BGB). Die zweite Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister und Nichten/Neffen (§ 1925 BGB). Solange in einer näheren Ordnung jemand lebt, geht jede fernere Ordnung leer aus (§ 1930 BGB). Der Ehepartner erbt zusätzlich nach § 1931 BGB — wie viel, hängt von der Ordnung der Miterben und vom Güterstand ab.

KonstellationEhepartner*Verwandte
Ehepartner + Kinder (Zugewinngemeinschaft)1/21/2 auf die Kinder-Stämme verteilt
Ehepartner + Eltern/Geschwister, keine Kinder3/41/4 an die zweite Ordnung
Ehepartner, keine Verwandten 1./2. Ordnung, keine Großelternalles—
Kinder, kein Ehepartner—alles, nach Stämmen geteilt
Keine Kinder, kein Ehepartner—Eltern je 1/2; an Stelle Verstorbener: Geschwister

* im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB). Eingetragene Lebenspartner sind Ehepartnern gleichgestellt (§ 10 LPartG).

Warum der Rechner nach verstorbenen Kindern fragt

Die Frage nach der Kinderzahl bittet ausdrücklich darum, auch bereits verstorbene Kinder mitzuzählen, sofern diese selbst Nachkommen hinterlassen haben. Das ist kein Formularfehler, sondern die Stammesregel des § 1924 BGB: Die erste Ordnung wird nicht nach Köpfen geteilt, sondern in so viele Zweige, wie es Kinder gibt. Jeder Zweig bekommt gleich viel — unabhängig davon, wie viele Personen am Ende darinstehen.

Was das praktisch bedeutet, lässt sich an einer Witwe mit drei Kindern durchspielen. Der Nachlass geht zur Hälfte an sie, die andere Hälfte teilt sich in drei Zweige zu je 1/6. Ist eines der Kinder vorverstorben und hat vier eigene Kinder, dann rücken diese vier nicht als vier gleichberechtigte Enkel nach: Sie teilen sich das eine Sechstel ihres Elternteils und kommen auf je 1/24. Und noch ein Fall gehört dazu, weil er die Zahl in der Auswahl oben verändert: Ein kinderlos vorverstorbenes Kind begründet keinen Zweig mehr — sein Anteil verteilt sich auf die übrigen, es wird also nicht mitgezählt.

Die zweite Frage entscheidet mehr als die erste

Der Güterstand kommt im Formular direkt nach der Frage nach der Ehe, und für Verheiratete ist er die folgenreichste Eingabe überhaupt: Er verschiebt nicht nur die Quote des Partners, sondern zwangsläufig auch die aller Kinder. Ohne Ehevertrag gilt immer die Zugewinngemeinschaft — wer sich nicht erinnert, jemals einen geschlossen zu haben, wählt also richtig, wenn er die erste Option nimmt.

GüterstandEhepartner neben KindernHerkunft der Zahl
Zugewinngemeinschaft (kein Ehevertrag)1/2Grundquote 1/4 plus pauschales Zugewinn-Viertel (§ 1371 Abs. 1)
Gütertrennung1/2 · 1/3 · 1/4Kopfteile statt Pauschale: bei 1 Kind 1/2, bei 2 Kindern 1/3, ab 3 Kindern 1/4 (§ 1931 Abs. 4)
Gütergemeinschaft1/4ohne Erhöhung — zum Nachlass zählt hier nur der halbe Anteil am Gesamtgut

Die mittlere Zeile überrascht regelmäßig. Gütertrennung wird oft vereinbart, um den Partner erbrechtlich zurückzunehmen — bei nur einem Kind bewirkt sie das Gegenteil: Statt der Hälfte aus Grundquote plus Zugewinn bekommt der Partner ebenfalls die Hälfte, diesmal als Kopfteil, und das Kind die andere. Erst ab drei Kindern landet er beim Viertel. Probieren Sie die drei Optionen im Formular nacheinander durch; die Sprünge sind größer als jede andere Stellschraube dieser Seite. Die Systematik dahinter — Ordnungen, Stämme, Ehegattenerbrecht — steht ausführlich unter gesetzliche Erbfolge.

Drei Dinge, die neben der Quote stehen

Das Ergebnis oben ist ein Bruch, und ein Bruch ist noch kein Gegenstand und erst recht keine Summe. Drei Posten verschieben, was am Ende bei wem ankommt, ohne in einer Quotenzeile aufzutauchen:

Wenn ein Testament die Quote überschreibt

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird in Geld gezahlt, nicht in Nachlassgegenständen. Ein Einzelkind eines verheirateten Verstorbenen käme gesetzlich auf die Hälfte, sein Pflichtteil ist also ein Viertel des Nachlasswerts — ein Zahlungsanspruch gegen die Erben, kein Anteil am Haus. Drei Konstellationen weichen von dieser einfachen Halbierung ab:

Für die Höhe in Euro ist der Pflichtteils-Rechner zuständig; was bei einer Ausschlagung zu beachten ist, steht unter Erbe ausschlagen.

Vom Bruch zum Eigentum: was als Nächstes zu tun ist

Die Erbenstellung entsteht mit dem Todestag von selbst (§ 1922 BGB) — nachweisen und umsetzen müssen Sie sie trotzdem. Drei Schritte schließen sich an das Ergebnis oben an:

  1. Grundbuch berichtigen, solange es nichts kostet. Die Eintragung wird mit dem Erbfall unrichtig, weil dort weiter die verstorbene Person steht. Für die Umschreibung auf die Erben bleiben zwei Jahre ab dem Todestag gebührenfrei — danach wird dieselbe Eintragung kostenpflichtig, siehe Grundbuchberichtigung.
  2. Den Nachweis beschaffen. Ohne Testament führt daran selten ein Weg vorbei: Was § 35 GBO als Alternative zum Erbschein zulässt, ist eine Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde — bei gesetzlicher Erbfolge gibt es die nicht. Fällig wird der Erbschein, sobald Grundbuch oder größere Konten umgeschrieben werden sollen; was er kostet, steht unter Erbschein-Kosten.
  3. Mit den Miterben klarkommen. Zeigt das Ergebnis mehr als einen Erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB): Die Quote gibt an, wie viel Ihnen am Ganzen zusteht, nicht welcher Gegenstand Ihnen gehört. Laufende Verwaltung entscheidet die Mehrheit nach Quoten (§ 2038 BGB), der Verkauf des Hauses alle gemeinsam. Die Auseinandersetzung kann jeder jederzeit verlangen (§ 2042 BGB), und wer aussteigen will, kann seinen Erbteil veräußern (§ 2033 Abs. 1 BGB) — einzelne Nachlassgegenstände dagegen nicht (Abs. 2). Welcher Weg wann trägt, sortiert der Erbengemeinschafts-Lotse.

Dazwischen laufen zwei Uhren, die niemand für Sie anhält: sechs Wochen für die Ausschlagung (§ 1944 BGB) und drei Monate für die Anzeige beim Erbschaftsteuer-Finanzamt (§ 30 ErbStG). Alle weiteren Termine stehen in der Fristenübersicht.

„Ein Viertel vom Haus" ist keine Summe. Sobald eine Immobilie im Nachlass liegt, wird aus der Quote eine Rechenaufgabe — und es gibt nicht eine Zahl, sondern drei. Das Finanzamt stellt für die Erbschaftssteuer einen pauschalen Grundbesitzwert fest. Für den Pflichtteil und für jede Abfindung unter Miterben zählt dagegen der Verkehrswert, und beim Verkauf am Ende der Marktpreis. Wer aus einer Erbengemeinschaft ausgezahlt werden soll, verhandelt also über die zweite Zahl, nicht über die des Steuerbescheids. Ein Detail hilft dabei: Die Kosten eines Wertgutachtens trägt der Nachlass (§ 2314 Abs. 2 BGB), nicht die Person, die es fordert. Welche Zahl wofür gilt und wie sich ein zu hoher Ansatz angreifen lässt, steht unter Immobilienbewertung im Erbfall.
Was ist die Immobilie wert — ohne Anbieter?
Fast jede Entscheidung im Nachlass hängt an einer Zahl. Zwei Wege führen ohne Anbieter dorthin: die Bodenrichtwerte der Länder sind frei abrufbar, und ein Verkehrswertgutachten für Ihr konkretes Objekt erstellt der Gutachterausschuss Ihrer Gemeinde zu festen amtlichen Gebühren. Wer einen Pflichtteil geltend macht, kann verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird — diese Kosten trägt der Nachlass (§ 2314 BGB). Gegenüber dem Finanzamt kann als Nachweis eines niedrigeren Werts regelmäßig ein Gutachten des Gutachterausschusses oder einer bestellten bzw. zertifizierten Sachverständigen dienen (§ 198 Abs. 2 BewG); ebenso ein Kaufpreis, der innerhalb eines Jahres um den Bewertungsstichtag zustande kam (§ 198 Abs. 3 BewG).
Wert ermitteln: die Wege im Vergleich

Häufige Fragen zur gesetzlichen Erbfolge

Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?
Dann gilt die gesetzliche Erbfolge des BGB: Zuerst erben Ehepartner und Kinder. Gibt es keine Kinder (und auch keine Enkel), erben neben dem Ehepartner die Eltern der verstorbenen Person — und wenn diese nicht mehr leben, die Geschwister. Entferntere Verwandte kommen erst zum Zug, wenn es in den näheren Ordnungen niemanden gibt.
Wie viel erbt der Ehepartner?
Neben Kindern grundsätzlich ein Viertel — im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kommt pauschal ein weiteres Viertel dazu, zusammen also die Hälfte (§§ 1931, 1371 BGB). Gibt es keine Kinder, erbt der Ehepartner neben Eltern oder Geschwistern drei Viertel. Gibt es weder Verwandte der ersten und zweiten Ordnung noch Großeltern, erbt der Ehepartner alles.
Was erben die Enkel?
Enkel erben nur, wenn ihr eigener Elternteil — das Kind der verstorbenen Person — bereits verstorben ist. Dann treten sie an dessen Stelle und teilen sich dessen Anteil (Erbfolge nach Stämmen, § 1924 BGB). Lebt das Kind, sind dessen Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen.
Erben Stiefkinder oder Pflegekinder?
Nein — gesetzliche Erben sind nur rechtliche Verwandte. Stief- und Pflegekinder erben nur, wenn ein Testament oder Erbvertrag sie bedenkt. Adoptierte Kinder sind dagegen leiblichen Kindern gleichgestellt, ebenso nichteheliche Kinder mit rechtlich festgestellter Vaterschaft.
Was ändert der Güterstand an der Erbquote?
Viel. In der Zugewinngemeinschaft (Standard ohne Ehevertrag) erhöht sich der Erbteil des Ehepartners pauschal um ein Viertel. Bei Gütertrennung erbt der Ehepartner neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel, ab drei Kindern ein Viertel. Bei Gütergemeinschaft bleibt es beim Viertel — dort besteht der Nachlass aber nur aus dem hälftigen Anteil am Gesamtgut.
Mehrere Erben — was passiert mit einem Haus im Nachlass?
Alle Erben bilden automatisch eine Erbengemeinschaft: Das Haus gehört allen gemeinsam, niemandem allein. Verkauf, Vermietung oder Auszahlung einzelner Miterben müssen gemeinsam entschieden werden — die typischen Wege zeigt unser Erbengemeinschafts-Lotse.
Der Rechner zeigt mir 1/2 — bekomme ich wirklich die Hälfte von allem?
Von allem, was zum Nachlass zählt, ja. Zwei Dinge liegen aber daneben. Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner bekommt Hausrat und Hochzeitsgeschenke zusätzlich zur Quote, und zwar vorab (§ 1932 BGB) — die Quote wird dadurch nicht kleiner, der zu verteilende Rest aber schon. Und bei Gütergemeinschaft gehört überhaupt nur der hälftige Anteil am Gesamtgut zum Nachlass; die Quote bezieht sich dann auf eine kleinere Grundlage.
Warum hat der Voraus für Kinder eine Folge?
Weil er die Rechengrundlage ihres Pflichtteils drückt. Bei dessen Bemessung bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz (§ 2311 Abs. 1 Satz 2 BGB) — dasselbe gilt für den Pflichtteil der Eltern. Was der Partner an Hausrat vorweg erhält, zählt also nicht mit. Umgekehrt entfällt der Voraus, wenn das Ehegattenerbrecht nach § 1933 BGB ausgeschlossen ist: Die Vorschrift streicht beides in einem Satz.
Was gilt für den Ehepartner, wenn ein Testament ihn übergeht?
Dann zählt nicht mehr die Quote dieses Rechners. Grundsätzlich ist der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB) — beim enterbten Ehepartner in der Zugewinngemeinschaft wird dafür aber die unerhöhte Quote angesetzt, also 1/4 statt 1/2 neben Kindern, was einen Pflichtteil von 1/8 ergibt. Dazu tritt der Zugewinnausgleich, und zwar konkret gerechnet statt pauschal (§ 1371 Abs. 2 BGB). Ob das mehr oder weniger ist als der pauschale Weg, hängt am tatsächlichen Zugewinn und gehört anwaltlich gerechnet.
Kann Ausschlagen für den Ehepartner günstiger sein?
Es kommt vor. Wer im gesetzlichen Güterstand ausschlägt, darf Zugewinnausgleich und Pflichtteil nebeneinander fordern (§ 1371 Abs. 3 BGB) statt nur das pauschale Viertel mitzunehmen. Gerechnet lohnt sich das erst bei erheblichem Zugewinn, und es fällt ganz weg, wenn vertraglich auf Erbteil oder Pflichtteil verzichtet wurde (Halbsatz 2). Die Entscheidung duldet keinen Aufschub: Für die Ausschlagung bleiben sechs Wochen (§ 1944 BGB).
Ein Geschwisterteil wurde enterbt — steigt dadurch meine Quote?
Nein. Für die Berechnung werden diejenigen mitgezählt, die durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen sind, die ausgeschlagen haben oder die für erbunwürdig erklärt wurden (§ 2310 Satz 1 BGB). Der enterbte Bruder besetzt seinen Platz also weiter, er bekommt nur nichts. Eine einzige Ausnahme kennt die Vorschrift: Wer durch Erbverzichtsvertrag aus der gesetzlichen Erbfolge ausgeschieden ist, wird nicht mitgezählt (Satz 2) — dann steigen die Quoten der übrigen tatsächlich.
Ab wann gehört mir mein Anteil?
Ab dem Todestag, ohne Ihr Zutun: Das Vermögen fällt kraft Gesetzes an die Erben (§ 1922 BGB), es braucht weder Antrag noch Notar. Nachweisen müssen Sie es trotzdem. Im Grundbuch steht weiter die verstorbene Person, und die Berichtigung bleibt nur zwei Jahre ab dem Todestag gebührenfrei. Dafür verlangt das Grundbuchamt bei gesetzlicher Erbfolge praktisch immer einen Erbschein — die Alternative, die § 35 GBO zulässt, ist eine Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde, und genau die existiert ohne Testament nicht.

Nächste Schritte

Quellen
Zuletzt geprüft: November 2026