Steuer & Kosten

Erbschaftssteuer-Freibetrag: Die komplette Tabelle 2026

Der Freibetrag entscheidet, ob überhaupt Steuer anfällt — und er hängt allein von Ihrer Verwandtschaft zur verstorbenen Person ab. Alle Beträge nach § 16 ErbStG, dazu Versorgungsfreibetrag und Hausrat-Grenzen.

100 % kostenlos Quellen: §§ 10, 13, 14, 16, 17, 19, 30, 31 ErbStG, § 3 GrEStG Stand: November 2026
Inhalt dieses Artikels

Die Freibetrags-Tabelle nach § 16 ErbStG

Wer erbtFreibetragSteuerklasse
Ehepartner / eingetragene Lebenspartner500.000 €I
Kinder und Stiefkinder400.000 €I
Enkel, deren Elternteil (das Kind der verstorbenen Person) bereits verstorben ist400.000 €I
Enkel (Elternteil lebt)200.000 €I
Urenkel; Eltern und Großeltern beim Erbfall100.000 €I
Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedene Ehepartner20.000 €II
Alle übrigen — auch unverheiratete Lebensgefährten20.000 €III

Die Beträge gelten unverändert seit 2009 — eine 2024/2025 diskutierte Erhöhung ist nicht Gesetz geworden. Jeder Erwerber hat den eigenen vollen Freibetrag, und er lebt alle zehn Jahre neu auf (wichtig bei Schenkungen zu Lebzeiten, § 14 ErbStG).

Eine Einschränkung, die für Nachlässe mit Auslandsbezug den ganzen Freibetrag verändert: Die Tabelle gilt für die unbeschränkte Steuerpflicht. Waren weder die verstorbene Person noch der Erwerber Inländer und wird nur Inlandsvermögen besteuert, wird der Freibetrag anteilig gemindert — im Verhältnis des nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens zum gesamten Erwerb innerhalb von zehn Jahren (§ 16 Abs. 2 ErbStG). Aus 400.000 € können dann wenige Zehntausend werden. Solche Fälle gehören in eine Steuerberatung mit Auslandsbezug.

Obendrauf: der Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)

Beim Erwerb von Todes wegen kommt für die engste Familie ein zweiter Freibetrag dazu — gekürzt um den Kapitalwert erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge wie Witwen- oder Waisenrente:

PersonVersorgungsfreibetrag
Ehepartner / Lebenspartner256.000 €
Kind bis 5 Jahre52.000 €
Kind über 5 bis 10 Jahre41.000 €
Kind über 10 bis 15 Jahre30.700 €
Kind über 15 bis 20 Jahre20.500 €
Kind über 20 bis 27 Jahre10.300 €

Weitere Beträge, die steuerfrei bleiben

  • Hausrat: bis 41.000 € in Steuerklasse I; andere bewegliche körperliche Gegenstände (z. B. Pkw) bis 12.000 €; Steuerklasse II/III: zusammen 12.000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Nicht begünstigt: Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sowie alles, was zum Grund-, Betriebs- oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.
  • Erbfallkosten: 15.000 € ohne jeden Nachweis (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Genau genommen kein Freibetrag, sondern eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit — sie mindert den Erwerb, bevor der Freibetrag greift, und wird „insgesamt" gewährt, nicht je Erbe. Der Betrag ist eine Untergrenze, keine Obergrenze: Bestattung, ein angemessenes Grabdenkmal und der Kapitalwert der üblichen Grabpflege für unbestimmte Dauer sind mit Nachweis in voller Höhe abziehbar und überschreiten 15.000 € regelmäßig. Nicht abziehbar sind dagegen die Kosten der Nachlassverwaltung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3).
  • Pflegefreibetrag: bis 20.000 € für Personen, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG) — beides weiter, als meist zitiert wird. Dafür gilt die Grenze, die selten dabeisteht: begünstigt ist der Erwerb nur, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Es ist also kein Pauschbetrag, sondern ein Deckel über dem Wert der tatsächlich geleisteten Pflege — Art, Dauer und Umfang gehören dokumentiert.
  • Familienheim: unter Voraussetzungen komplett steuerfrei — Details zur Immobilien-Befreiung.

Die Reihenfolge, in der gerechnet wird

„Freibetrag" klingt nach der ersten Position der Rechnung. Er ist es nicht — vor ihm stehen die Nachlassverbindlichkeiten, und danach kommt ein Tarif, der sich anders verhält, als die meisten erwarten. Drei Schritte, in genau dieser Folge:

Schritt 1: Was den Erwerb mindert, bevor der Freibetrag greift

Die Erbfallkostenpauschale ist streng genommen kein Freibetrag, sondern eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Sie schrumpft den Erwerb, bevor der persönliche Freibetrag überhaupt angesetzt wird, und sie wird „insgesamt" gewährt — pro Erbfall, nicht je Erbe. Nutzt ein Miterbe sie bereits, ist sie für die anderen verbraucht. Nach oben ist sie offen: Wer Belege hat, rechnet stattdessen die wirklichen Erbfallkosten ab, also Bestattung, ein angemessenes Grabdenkmal und den Kapitalwert der üblichen Grabpflege für unbestimmte Dauer. Nicht abziehbar sind dagegen die Kosten der laufenden Nachlassverwaltung (Satz 3) — Kontoführung, Steuerberatung für die Erklärung, Verwaltung einer Mietwohnung.

Schritt 2: Zehn Jahre rückwärts, bevor der Freibetrag steht

Der Freibetrag der Tabelle oben gilt nicht je Erwerb, sondern je Zehnjahreszeitraum: Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Wer von derselben Person bereits zu Lebzeiten beschenkt wurde, startet im Erbfall also nicht wieder bei null — die frühere Zuwendung gehört deshalb auch in die Anzeige an das Finanzamt (§ 30 Abs. 4 ErbStG). Positiv gewendet ist das der einzige legale Weg, denselben Freibetrag mehrfach zu nutzen: Zwischen zwei Zuwendungen müssen volle zehn Jahre liegen.

Schritt 3: Was hinter dem Freibetrag wartet

Erst der Rest wird besteuert — abgerundet auf volle 100 € (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG) und mit dem Satz der Steuerklasse aus der Tabelle oben. Dabei ist der Tarif des § 19 Abs. 1 ErbStG ein Vollmengentarif: Der Satz einer Stufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil über der Wertgrenze. Genau deshalb braucht es den Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG, der die Sprünge an den Wertgrenzen dämpft: Angesetzt wird höchstens die Steuer, die an der vorherigen Wertgrenze angefallen wäre, zuzüglich eines Anteils des übersteigenden Betrags — die Hälfte bei Sätzen bis 30 Prozent, sonst drei Viertel. Beide Wege rechnet der Erbschaftssteuer-Rechner durch und nimmt den günstigeren.

Drei Uhren, die neben dem Freibetrag laufen

Ein ausreichender Freibetrag entbindet nicht von den Fristen. Drei davon sind kurz genug, um sie zu verpassen:

  • 3 Monate — Anzeige des Erwerbs. Ab Kenntnis vom Erwerb, schriftlich, ohne amtliches Formular (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die Ausnahme für eröffnete Testamente greift nicht, sobald Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen dazugehört (§ 30 Abs. 3). Die übrigen Fristen nach einem Todesfall — von der sechswöchigen Ausschlagung an — laufen parallel.
  • Mindestens 1 Monat — die Steuererklärung. Sie ist keine Folge der Anzeige, sondern kommt erst, wenn das Finanzamt dazu auffordert; die gesetzte Frist muss mindestens einen Monat betragen (§ 31 Abs. 1 ErbStG).
  • 1 Monat — Einspruch gegen den Wert einer Immobilie. Und zwar gegen den Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert, nicht gegen den späteren Erbschaftsteuerbescheid: Der Feststellungsbescheid ist der Grundlagenbescheid, wird er bestandskräftig, steht der Wert auch für die Steuer fest. Wie Sie ihn angreifen: Grundbesitzwert prüfen und senken.

Nicht dazu gehört die Grunderwerbsteuer — der Erwerb von Todes wegen ist von ihr befreit (§ 3 Nr. 2 GrEStG), und auch die spätere Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft unter Miterben ist begünstigt (§ 3 Nr. 3 GrEStG).

Beispiel: Wie weit tragen die Freibeträge?

Eine Witwe erbt 700.000 € (Haus + Erspartes): 500.000 € Freibetrag + bis zu 256.000 € Versorgungsfreibetrag (gekürzt um die Witwenrente) + 41.000 € Hausrat — je nach Rentenhöhe fällt hier oft gar keine Steuer an. Ein Neffe, der dasselbe erbt, hätte nur 20.000 € frei: 700.000 € minus 15.000 € Erbfallkosten minus 20.000 € Freibetrag ergibt einen steuerpflichtigen Erwerb von 665.000 €. Dafür gilt in Steuerklasse II der Satz von 30 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) — gedämpft durch den Härteausgleich, weil die Wertgrenze von 600.000 € nur um 65.000 € überschritten ist (§ 19 Abs. 3 ErbStG). Ihren konkreten Fall zeigt der Erbschaftssteuer-Rechner.
Die „700.000 €" im Beispiel sind selbst schon eine Schätzung — und bei einem Haus die angreifbarste Zahl der ganzen Rechnung. Jeder Freibetrag wirkt erst, nachdem der Wert feststeht: Für die Immobilie stellt ihn das Finanzamt fest, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 152 Nr. 1 BewG), in einem eigenen Feststellungsbescheid und nach einem typisierten Massenverfahren (§§ 182–196 BewG), das Ihr Objekt nie gesehen hat. Maßgebend ist dabei der Todestag (§ 11 ErbStG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ist dieser Grundbesitzwert höher als der gemeine Wert, dürfen Sie den niedrigeren nachweisen (§ 198 BewG) — beim Neffen im Beispiel senkt jeder so eingesparte Euro Wert die Steuer direkt um 30 Cent. Verwechseln Sie ihn nicht mit dem Verkehrswert, der beim Pflichtteil zählt, oder dem Marktpreis beim Verkauf: Immobilienbewertung im Erbfall.
Was ist die Immobilie wert — ohne Anbieter?
Fast jede Entscheidung im Nachlass hängt an einer Zahl. Zwei Wege führen ohne Anbieter dorthin: die Bodenrichtwerte der Länder sind frei abrufbar, und ein Verkehrswertgutachten für Ihr konkretes Objekt erstellt der Gutachterausschuss Ihrer Gemeinde zu festen amtlichen Gebühren. Wer einen Pflichtteil geltend macht, kann verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird — diese Kosten trägt der Nachlass (§ 2314 BGB). Gegenüber dem Finanzamt kann als Nachweis eines niedrigeren Werts regelmäßig ein Gutachten des Gutachterausschusses oder einer bestellten bzw. zertifizierten Sachverständigen dienen (§ 198 Abs. 2 BewG); ebenso ein Kaufpreis, der innerhalb eines Jahres um den Bewertungsstichtag zustande kam (§ 198 Abs. 3 BewG).
Wert ermitteln: die Wege im Vergleich

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer?
Das hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 €, Kinder und Stiefkinder 400.000 €, Enkel 200.000 € (bzw. 400.000 €, wenn ihr Elternteil bereits verstorben ist), Eltern beim Erbfall 100.000 €. Geschwister, Nichten/Neffen und alle Nicht-Verwandten haben nur 20.000 €.
Wurden die Freibeträge erhöht?
Nein — die Beträge des § 16 ErbStG gelten unverändert seit 2009. Eine Erhöhung wurde mehrfach politisch diskutiert, ist aber bis heute (Stand 2026) nicht Gesetz geworden.
Gilt der Freibetrag pro Person oder pro Erbfall?
Pro Person und Erwerb: Jede Erbin und jeder Erbe hat den eigenen vollen Freibetrag. Zwei Kinder können also zusammen 800.000 € steuerfrei erben. Und der Freibetrag erneuert sich alle zehn Jahre — auch für Schenkungen zu Lebzeiten.
Was ist der Versorgungsfreibetrag?
Ein zusätzlicher Freibetrag beim Erwerb von Todes wegen: 256.000 € für Ehe-/Lebenspartner, für Kinder altersgestaffelt von 52.000 € (bis 5 Jahre) bis 10.300 € (bis zum vollendeten 27. Lebensjahr). Gekürzt wird er nur um Versorgungsbezüge, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) — gesetzliche Witwen- und Waisenrente oder Beamtenversorgung zehren ihn deshalb oft ganz auf. Der Umkehrschluss ist der nützliche Teil: Leistungen, die selbst der Erbschaftsteuer unterliegen, kürzen ihn nicht.
Zählen Hausrat und Auto extra?
Ja: In Steuerklasse I bleiben Hausrat bis 41.000 € und andere bewegliche Gegenstände (z. B. der Pkw) bis 12.000 € zusätzlich steuerfrei; in den Steuerklassen II und III zusammen 12.000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Ausnahmeliste ist aber länger als meist angenommen: Ausgenommen sind Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen — der Goldbarren im Safe und der Brillantring sind also nicht mit drin, der Ehering aus Gold streng genommen ebenfalls nicht. Ebenso ausgenommen: alles, was zum Grundvermögen, Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.
Zählen frühere Schenkungen der verstorbenen Person mit?
Ja, und das ist die Regel, die den Freibetrag in der Praxis am häufigsten schrumpfen lässt: Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Der Freibetrag lebt also nicht bei jedem Erwerb neu auf, sondern erst nach Ablauf dieser zehn Jahre — wer zu Lebzeiten schon beschenkt wurde, startet im Erbfall nicht wieder bei null. Umgekehrt ist genau das der Hebel jeder Übertragungsplanung: Wer früh genug beginnt, kann denselben Freibetrag mehrfach nutzen.
Mein Erwerb bleibt unter dem Freibetrag — muss ich trotzdem etwas tun?
In der Regel ja. Der Erwerb ist dem Erbschaftsteuer-Finanzamt innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis schriftlich anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG), und das gilt auch, wenn voraussichtlich keine Steuer anfällt. Ein amtliches Formular gibt es nicht; welche Angaben hineingehören, steht in § 30 Abs. 4. Die Anzeige entfällt zwar, wenn der Erwerb auf einer gerichtlich oder notariell eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht — aber nicht, sobald Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen dazugehört (§ 30 Abs. 3). Die Steuererklärung selbst fordert das Finanzamt bei Bedarf gesondert an, mit einer Frist von mindestens einem Monat (§ 31 Abs. 1 ErbStG).
Kostet ein Euro über dem Freibetrag gleich tausende Euro Steuer?
Fast, aber nicht ganz — und der Grund dafür heißt Härteausgleich. Der Tarif des § 19 Abs. 1 ErbStG ist ein Vollmengentarif: Der Satz einer Stufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil oberhalb der Wertgrenze. Ohne Korrektur würde ein einziger Euro mehr die Steuer auf den ganzen Erwerb hochstufen. § 19 Abs. 3 ErbStG deckelt sie deshalb kurz über einer Wertgrenze auf die Steuer der vorherigen Wertgrenze zuzüglich eines Anteils des übersteigenden Betrags — die Hälfte bei Sätzen bis 30 Prozent, sonst drei Viertel.
Was passiert mit dem Betrag über dem Freibetrag?
Nur der übersteigende Teil ist steuerpflichtig — abgerundet auf volle 100 € und besteuert mit dem Satz Ihrer Steuerklasse (7 bis 50 %). Wie viel das konkret ist, zeigt der Erbschaftssteuer-Rechner inklusive Härteausgleich.
Freibetrag allein sagt noch nicht, was Sie zahlen
Steuerklasse, Vollmengenstaffel und Härteausgleich entscheiden mit. Alles zusammen in einer Minute.
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