Je Person und Erwerb; erneuert sich alle 10 Jahre. Stand 2026 — unverändert seit 2009.
Die Freibetrags-Tabelle nach § 16 ErbStG
| Wer erbt | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehepartner / eingetragene Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 € | I |
| Enkel, deren Elternteil (das Kind der verstorbenen Person) bereits verstorben ist | 400.000 € | I |
| Enkel (Elternteil lebt) | 200.000 € | I |
| Urenkel; Eltern und Großeltern beim Erbfall | 100.000 € | I |
| Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedene Ehepartner | 20.000 € | II |
| Alle übrigen — auch unverheiratete Lebensgefährten | 20.000 € | III |
Die Beträge gelten unverändert seit 2009 — eine 2024/2025 diskutierte Erhöhung ist nicht Gesetz geworden. Jeder Erwerber hat den eigenen vollen Freibetrag, und er lebt alle zehn Jahre neu auf (wichtig bei Schenkungen zu Lebzeiten, § 14 ErbStG).
Eine Einschränkung, die für Nachlässe mit Auslandsbezug den ganzen Freibetrag verändert: Die Tabelle gilt für die unbeschränkte Steuerpflicht. Waren weder die verstorbene Person noch der Erwerber Inländer und wird nur Inlandsvermögen besteuert, wird der Freibetrag anteilig gemindert — im Verhältnis des nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens zum gesamten Erwerb innerhalb von zehn Jahren (§ 16 Abs. 2 ErbStG). Aus 400.000 € können dann wenige Zehntausend werden. Solche Fälle gehören in eine Steuerberatung mit Auslandsbezug.
Obendrauf: der Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)
Beim Erwerb von Todes wegen kommt für die engste Familie ein zweiter Freibetrag dazu — gekürzt um den Kapitalwert erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge wie Witwen- oder Waisenrente:
| Person | Versorgungsfreibetrag |
|---|---|
| Ehepartner / Lebenspartner | 256.000 € |
| Kind bis 5 Jahre | 52.000 € |
| Kind über 5 bis 10 Jahre | 41.000 € |
| Kind über 10 bis 15 Jahre | 30.700 € |
| Kind über 15 bis 20 Jahre | 20.500 € |
| Kind über 20 bis 27 Jahre | 10.300 € |
Weitere Beträge, die steuerfrei bleiben
- Hausrat: bis 41.000 € in Steuerklasse I; andere bewegliche körperliche Gegenstände (z. B. Pkw) bis 12.000 €; Steuerklasse II/III: zusammen 12.000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Nicht begünstigt: Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sowie alles, was zum Grund-, Betriebs- oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.
- Erbfallkosten: 15.000 € ohne jeden Nachweis (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Genau genommen kein Freibetrag, sondern eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit — sie mindert den Erwerb, bevor der Freibetrag greift, und wird „insgesamt" gewährt, nicht je Erbe. Der Betrag ist eine Untergrenze, keine Obergrenze: Bestattung, ein angemessenes Grabdenkmal und der Kapitalwert der üblichen Grabpflege für unbestimmte Dauer sind mit Nachweis in voller Höhe abziehbar und überschreiten 15.000 € regelmäßig. Nicht abziehbar sind dagegen die Kosten der Nachlassverwaltung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3).
- Pflegefreibetrag: bis 20.000 € für Personen, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG) — beides weiter, als meist zitiert wird. Dafür gilt die Grenze, die selten dabeisteht: begünstigt ist der Erwerb nur, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Es ist also kein Pauschbetrag, sondern ein Deckel über dem Wert der tatsächlich geleisteten Pflege — Art, Dauer und Umfang gehören dokumentiert.
- Familienheim: unter Voraussetzungen komplett steuerfrei — Details zur Immobilien-Befreiung.
Die Reihenfolge, in der gerechnet wird
„Freibetrag" klingt nach der ersten Position der Rechnung. Er ist es nicht — vor ihm stehen die Nachlassverbindlichkeiten, und danach kommt ein Tarif, der sich anders verhält, als die meisten erwarten. Drei Schritte, in genau dieser Folge:
Schritt 1: Was den Erwerb mindert, bevor der Freibetrag greift
Die Erbfallkostenpauschale ist streng genommen kein Freibetrag, sondern eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Sie schrumpft den Erwerb, bevor der persönliche Freibetrag überhaupt angesetzt wird, und sie wird „insgesamt" gewährt — pro Erbfall, nicht je Erbe. Nutzt ein Miterbe sie bereits, ist sie für die anderen verbraucht. Nach oben ist sie offen: Wer Belege hat, rechnet stattdessen die wirklichen Erbfallkosten ab, also Bestattung, ein angemessenes Grabdenkmal und den Kapitalwert der üblichen Grabpflege für unbestimmte Dauer. Nicht abziehbar sind dagegen die Kosten der laufenden Nachlassverwaltung (Satz 3) — Kontoführung, Steuerberatung für die Erklärung, Verwaltung einer Mietwohnung.
Schritt 2: Zehn Jahre rückwärts, bevor der Freibetrag steht
Der Freibetrag der Tabelle oben gilt nicht je Erwerb, sondern je Zehnjahreszeitraum: Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Wer von derselben Person bereits zu Lebzeiten beschenkt wurde, startet im Erbfall also nicht wieder bei null — die frühere Zuwendung gehört deshalb auch in die Anzeige an das Finanzamt (§ 30 Abs. 4 ErbStG). Positiv gewendet ist das der einzige legale Weg, denselben Freibetrag mehrfach zu nutzen: Zwischen zwei Zuwendungen müssen volle zehn Jahre liegen.
Schritt 3: Was hinter dem Freibetrag wartet
Erst der Rest wird besteuert — abgerundet auf volle 100 € (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG) und mit dem Satz der Steuerklasse aus der Tabelle oben. Dabei ist der Tarif des § 19 Abs. 1 ErbStG ein Vollmengentarif: Der Satz einer Stufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil über der Wertgrenze. Genau deshalb braucht es den Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG, der die Sprünge an den Wertgrenzen dämpft: Angesetzt wird höchstens die Steuer, die an der vorherigen Wertgrenze angefallen wäre, zuzüglich eines Anteils des übersteigenden Betrags — die Hälfte bei Sätzen bis 30 Prozent, sonst drei Viertel. Beide Wege rechnet der Erbschaftssteuer-Rechner durch und nimmt den günstigeren.
Drei Uhren, die neben dem Freibetrag laufen
Ein ausreichender Freibetrag entbindet nicht von den Fristen. Drei davon sind kurz genug, um sie zu verpassen:
- 3 Monate — Anzeige des Erwerbs. Ab Kenntnis vom Erwerb, schriftlich, ohne amtliches Formular (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die Ausnahme für eröffnete Testamente greift nicht, sobald Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen dazugehört (§ 30 Abs. 3). Die übrigen Fristen nach einem Todesfall — von der sechswöchigen Ausschlagung an — laufen parallel.
- Mindestens 1 Monat — die Steuererklärung. Sie ist keine Folge der Anzeige, sondern kommt erst, wenn das Finanzamt dazu auffordert; die gesetzte Frist muss mindestens einen Monat betragen (§ 31 Abs. 1 ErbStG).
- 1 Monat — Einspruch gegen den Wert einer Immobilie. Und zwar gegen den Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert, nicht gegen den späteren Erbschaftsteuerbescheid: Der Feststellungsbescheid ist der Grundlagenbescheid, wird er bestandskräftig, steht der Wert auch für die Steuer fest. Wie Sie ihn angreifen: Grundbesitzwert prüfen und senken.
Nicht dazu gehört die Grunderwerbsteuer — der Erwerb von Todes wegen ist von ihr befreit (§ 3 Nr. 2 GrEStG), und auch die spätere Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft unter Miterben ist begünstigt (§ 3 Nr. 3 GrEStG).
Beispiel: Wie weit tragen die Freibeträge?
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer?
Wurden die Freibeträge erhöht?
Gilt der Freibetrag pro Person oder pro Erbfall?
Was ist der Versorgungsfreibetrag?
Zählen Hausrat und Auto extra?
Zählen frühere Schenkungen der verstorbenen Person mit?
Mein Erwerb bleibt unter dem Freibetrag — muss ich trotzdem etwas tun?
Kostet ein Euro über dem Freibetrag gleich tausende Euro Steuer?
Was passiert mit dem Betrag über dem Freibetrag?
- Rechtsgrundlage: §§ 10, 13, 14, 16, 17, 19, 30, 31 ErbStG, § 3 GrEStG — alle Beträge und Quoten für 2026 gegen den Gesetzestext geprüft
- § 16 ErbStG im Wortlaut
- § 17 ErbStG im Wortlaut
- § 13 ErbStG im Wortlaut
- § 10 ErbStG im Wortlaut
- § 14 ErbStG im Wortlaut
- § 19 ErbStG im Wortlaut
- § 30 ErbStG im Wortlaut
- Bürgerliches Gesetzbuch — Erbrecht im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Wortlaut