Die Kosten auf einen Blick
Für den Erbschein fallen regelmäßig zwei volle Gebühren nach Tabelle B des GNotKG an: eine für die Erteilung, eine für die eidesstattliche Versicherung zum Antrag. Geschäftswert ist der Netto-Nachlass (Vermögen minus Schulden, § 40 GNotKG).
| Netto-Nachlasswert | 1 Gebühr (Tabelle B) | Gesamt (2 Gebühren) |
|---|---|---|
| 50.000 € | 165 € | 330 € |
| 100.000 € | 273 € | 546 € |
| 250.000 € | 535 € | 1.070 € |
| 300.000 € | 635 € | 1.270 € |
| 400.000 € | 785 € | 1.570 € |
| 500.000 € | 935 € | 1.870 € |
Werte direkt aus der Gebührenstaffel des § 34 Abs. 2 GNotKG (Tabelle B, Anlage 2) berechnet. Keine Umsatzsteuer beim Nachlassgericht; beim Notar kommen Auslagen und USt hinzu.
Der Geschäftswert: woran die Gebühr wirklich hängt
Die Tabelle oben ist nur die zweite Hälfte der Rechnung. Die erste ist der Geschäftswert, und der ist nach § 40 GNotKG der Netto-Nachlass: alles Vermögen zum Todestag, abzüglich der Schulden. Zwei Dinge daran werden regelmäßig falsch angesetzt:
- Bestattungskosten sind kein Abzug. Sie mindern den Geschäftswert des Erbscheins nicht, so sehr sie den Erben auch treffen. Bei der Erbschaftssteuer gilt eine eigene Rechnung — die beiden Verfahren haben nichts miteinander zu tun.
- Nachlassschulden mindern ihn dagegen voll. Ein Haus im Wert von 300.000 € mit 200.000 € Restdarlehen ergibt einen Geschäftswert von 100.000 €, nicht von 300.000 € — und damit 546 € statt 1.270 € an Gebühren. Wer die Restschuld beim Antrag nicht belegt oder das Darlehen einfach vergisst, zahlt die Differenz umsonst.
Wann Sie den Erbschein wirklich brauchen — und wann nicht
| Situation | Erbschein nötig? |
|---|---|
| Notarielles Testament / Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll | Meist nein — genügt Grundbuchamt und in der Regel den Banken |
| Nur privatschriftliches Testament | Häufig ja — viele Banken und das Grundbuchamt verlangen ihn |
| Gesetzliche Erbfolge ohne Testament | Ja, sobald Immobilien oder größere Konten umgeschrieben werden |
| Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus vorhanden | Für den Kontozugriff zunächst nein — die Vollmacht wirkt weiter |
| Grundstück oder Anteil daran unter 3.000 € wert | Oft nein — das Grundbuchamt darf sich mit anderen Beweismitteln begnügen (§ 35 Abs. 3 GBO) |
| Testamentsvollstrecker im Testament eingesetzt | Für dessen Verfügungen zählt ein Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB, § 35 Abs. 2 GBO) — anderer Nachweis, andere Gebühr |
| Vermögen in mehreren EU-Staaten | Meist das Europäische Nachlasszeugnis — ein deutscher Erbschein wirkt im Ausland nicht ohne Weiteres |
Erbschein plus Grundbuch: die Rechnung, die wirklich kommt
Wer eine Immobilie erbt, zahlt selten nur den Erbschein. Direkt daneben steht die Grundbuchberichtigung — und die ist zwei Jahre lang gebührenfrei: Die Gebühr entfällt, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht (KV 14110 Anmerkung 1 GNotKG). Es zählt der Eingang des Antrags, nicht die Eintragung, und die Befreiung gilt auch dann, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.
Verstreichen die zwei Jahre, fällt eine 1,0-Gebühr aus dem Verkehrswert des Grundstücks an (§ 46 GNotKG, Tabelle B). Reagieren Sie auf die Aufforderung des Grundbuchamts nach § 82 GBO nicht und berichtigt es das Grundbuch von Amts wegen (§ 82a GBO), sind es 2,0 Gebühren (KV 14111). Ein Beispiel mit einem schuldenfreien Haus von 250.000 € Verkehrswert — der Netto-Nachlass ist dann dieselbe Zahl:
| Wann berichtigt? | Erbschein | Grundbuch | Summe |
|---|---|---|---|
| Antrag binnen 2 Jahren | 1.070 € | 0 € | 1.070 € |
| Antrag nach 2 Jahren | 1.070 € | 535 € | 1.605 € |
| Grundbuchamt von Amts wegen | 1.070 € | 1.070 € | 2.140 € |
Die vier Hebel, mit denen sich die Rechnung drücken lässt
- Nach dem Erlass der eidesstattlichen Versicherung fragen (§ 352 Abs. 3 Satz 4 FamFG). Halbiert die Gerichtsgebühr, wenn die Erbfolge lückenlos aus Personenstandsurkunden folgt. Kein Anspruch, aber die Frage kostet nichts.
- Erbnachweis ohne Erbschein prüfen. Notarielles Testament oder Erbvertrag plus Eröffnungsniederschrift genügen dem Grundbuchamt nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO — das spart den kompletten Posten, nicht nur einen Teil.
- Die Bagatellregel nutzen. Ist das Grundstück oder der Anteil daran weniger als 3.000 € wert und wäre der Erbschein nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe zu beschaffen, darf sich das Grundbuchamt mit anderen Beweismitteln begnügen; der Antragsteller „kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden" (§ 35 Abs. 3 GBO). Die strenge Form des § 29 GBO ist dafür nicht nötig.
- Bei Verkauf die eigene Eintragung überspringen. § 40 Abs. 1 GBO nimmt Erben vom Voreintragungsgrundsatz aus, wenn die Übertragung des Rechts eingetragen werden soll. Wer die geerbte Immobilie ohnehin verkauft, lässt direkt von der verstorbenen Person auf den Käufer umschreiben und spart die eigene Eintragung — nach Ablauf der zwei Jahre also auch deren Gebühr. Der Erbnachweis nach § 35 GBO bleibt trotzdem nötig, und beim Behalten und Beleihen greift die Ausnahme nicht: Eine Grundschuld ist eine Belastung, keine Übertragung — dafür müssen Sie eingetragen sein, bevor die Bank auszahlt.
Reihenfolge: erst die Fristen klären, dann den Erbschein
Der Erbschein ist nicht der erste Schritt nach einem Todesfall, sondern einer der späteren — und in der falschen Reihenfolge kostet er mehr als Geld. Zum Antrag gehört nämlich die Angabe, dass Sie die Erbschaft angenommen haben (§ 352 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 FamFG).
Zwei Erleichterungen, die die Wartezeit verkürzen und kaum jemand nutzt: Verzichten alle Antragsteller im Antrag auf die Aufnahme der Erbteile, ist deren Angabe entbehrlich (§ 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG) — der Ausweg, wenn Sie sich über die Quoten noch streiten, aber gegenüber Bank und Grundbuchamt handlungsfähig werden müssen. Und sind Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, genügt die Angabe anderer Beweismittel (§ 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG) — der Hebel bei Papieren aus dem Ausland. Den ganzen Ablauf Schritt für Schritt: Erbschein beantragen.
So läuft der Antrag ab
- Unterlagen sammeln: Sterbeurkunde, Familienstammbuch/Geburtsurkunden, ggf. Testament, Liste der Nachlasswerte und Schulden.
- Antrag stellen beim Nachlassgericht oder Notar — mit eidesstattlicher Versicherung.
- Gericht prüft die Erbfolge; bei gesetzlicher Erbfolge hilft der Erbquoten-Rechner vorab beim Sortieren, wer mit welcher Quote in den Antrag gehört.
- Erteilung — der Erbschein weist Erben und Quoten aus; bei mehreren Erben als gemeinschaftlicher Erbschein.
Häufige Fragen
Brauche ich überhaupt einen Erbschein?
Wo beantrage ich den Erbschein?
Wovon hängen die Kosten ab?
Zahlt jeder Miterbe einen eigenen Erbschein?
Wie lange dauert die Erteilung?
Kostet der Weg über den Notar mehr als der übers Gericht?
Muss die eidesstattliche Versicherung von allen Erben kommen?
Welcher Wert der Immobilie geht in die Gebührenrechnung ein?
Was kostet das Grundbuch zusätzlich?
- Rechtsgrundlage: §§ 34, 40 GNotKG, §§ 2353 ff. BGB, § 35 GBO — alle Beträge und Quoten für 2026 gegen den Gesetzestext geprüft
- § 34 GNotKG im Wortlaut (Gebührentabelle)
- § 352 FamFG – Antrag und eidesstattliche Versicherung
- § 352a FamFG – gemeinschaftlicher Erbschein
- § 35 GBO – Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt
- KV 14110 GNotKG (Anlage 1) – Grundbuchgebühr
- Bürgerliches Gesetzbuch — Erbrecht im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Wortlaut