Steuer & Kosten

Erbschein: Was er kostet — und wann Sie ihn sich sparen können

Der Erbschein ist der amtliche Erbnachweis. Er kostet zwei Gebühren nach dem Nachlasswert — und ist öfter verzichtbar, als viele denken.

100 % kostenlos Quellen: §§ 34, 40 GNotKG, §§ 2353 ff. BGB, § 35 GBO Stand: November 2026
Inhalt dieses Artikels

Die Kosten auf einen Blick

Für den Erbschein fallen regelmäßig zwei volle Gebühren nach Tabelle B des GNotKG an: eine für die Erteilung, eine für die eidesstattliche Versicherung zum Antrag. Geschäftswert ist der Netto-Nachlass (Vermögen minus Schulden, § 40 GNotKG).

„Regelmäßig" heißt nicht „immer". Die zweite Gebühr hängt daran, dass die eidesstattliche Versicherung verlangt wird — und das muss nicht sein: „Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält" (§ 352 Abs. 3 Satz 4 FamFG). In einfachen Fällen, in denen die Erbfolge lückenlos aus Personenstandsurkunden folgt, halbiert das die Rechnung — bei 250.000 € Nachlass um 535 €. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, es ist eine Ermessensentscheidung. Danach zu fragen kostet nichts.
Netto-Nachlasswert1 Gebühr (Tabelle B)Gesamt (2 Gebühren)
50.000 €165 €330 €
100.000 €273 €546 €
250.000 €535 €1.070 €
300.000 €635 €1.270 €
400.000 €785 €1.570 €
500.000 €935 €1.870 €

Werte direkt aus der Gebührenstaffel des § 34 Abs. 2 GNotKG (Tabelle B, Anlage 2) berechnet. Keine Umsatzsteuer beim Nachlassgericht; beim Notar kommen Auslagen und USt hinzu.

Der Geschäftswert: woran die Gebühr wirklich hängt

Die Tabelle oben ist nur die zweite Hälfte der Rechnung. Die erste ist der Geschäftswert, und der ist nach § 40 GNotKG der Netto-Nachlass: alles Vermögen zum Todestag, abzüglich der Schulden. Zwei Dinge daran werden regelmäßig falsch angesetzt:

  • Bestattungskosten sind kein Abzug. Sie mindern den Geschäftswert des Erbscheins nicht, so sehr sie den Erben auch treffen. Bei der Erbschaftssteuer gilt eine eigene Rechnung — die beiden Verfahren haben nichts miteinander zu tun.
  • Nachlassschulden mindern ihn dagegen voll. Ein Haus im Wert von 300.000 € mit 200.000 € Restdarlehen ergibt einen Geschäftswert von 100.000 €, nicht von 300.000 € — und damit 546 € statt 1.270 € an Gebühren. Wer die Restschuld beim Antrag nicht belegt oder das Darlehen einfach vergisst, zahlt die Differenz umsonst.
Steht eine Immobilie im Nachlass, entscheidet ihr Wert über die halbe Rechnung. In den meisten Nachlässen ist sie der größte Posten — und um dasselbe Objekt kreisen drei verschiedene Werte, die nicht dasselbe sind: der Grundbesitzwert, den das Finanzamt für die Erbschaftssteuer pauschal feststellt, der Verkehrswert, der beim Pflichtteil und unter Miterben zählt, und der Marktpreis beim Verkauf. Wer sie verwechselt, rechnet an mehreren Stellen gleichzeitig falsch — und zahlt an mindestens einer davon zu viel. Welche Zahl wofür gilt und wie Sie einen zu hohen Ansatz des Finanzamts angreifen: Immobilienbewertung im Erbfall.
Was ist die Immobilie wert — ohne Anbieter?
Fast jede Entscheidung im Nachlass hängt an einer Zahl. Zwei Wege führen ohne Anbieter dorthin: die Bodenrichtwerte der Länder sind frei abrufbar, und ein Verkehrswertgutachten für Ihr konkretes Objekt erstellt der Gutachterausschuss Ihrer Gemeinde zu festen amtlichen Gebühren. Wer einen Pflichtteil geltend macht, kann verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird — diese Kosten trägt der Nachlass (§ 2314 BGB). Gegenüber dem Finanzamt kann als Nachweis eines niedrigeren Werts regelmäßig ein Gutachten des Gutachterausschusses oder einer bestellten bzw. zertifizierten Sachverständigen dienen (§ 198 Abs. 2 BewG); ebenso ein Kaufpreis, der innerhalb eines Jahres um den Bewertungsstichtag zustande kam (§ 198 Abs. 3 BewG).
Wert ermitteln: die Wege im Vergleich

Wann Sie den Erbschein wirklich brauchen — und wann nicht

SituationErbschein nötig?
Notarielles Testament / Erbvertrag mit EröffnungsprotokollMeist nein — genügt Grundbuchamt und in der Regel den Banken
Nur privatschriftliches TestamentHäufig ja — viele Banken und das Grundbuchamt verlangen ihn
Gesetzliche Erbfolge ohne TestamentJa, sobald Immobilien oder größere Konten umgeschrieben werden
Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus vorhandenFür den Kontozugriff zunächst nein — die Vollmacht wirkt weiter
Grundstück oder Anteil daran unter 3.000 € wertOft nein — das Grundbuchamt darf sich mit anderen Beweismitteln begnügen (§ 35 Abs. 3 GBO)
Testamentsvollstrecker im Testament eingesetztFür dessen Verfügungen zählt ein Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB, § 35 Abs. 2 GBO) — anderer Nachweis, andere Gebühr
Vermögen in mehreren EU-StaatenMeist das Europäische Nachlasszeugnis — ein deutscher Erbschein wirkt im Ausland nicht ohne Weiteres
Der bekannteste Spar-Hebel: Wer ein notarielles Testament hinterlässt, erspart den Erben in den meisten Fällen den kompletten Erbschein — die Beurkundung zu Lebzeiten kostet oft weniger als der spätere Erbschein. Für bestehende Erbfälle gilt: Erst prüfen, ob das Eröffnungsprotokoll reicht, dann beantragen.
Der Vorbehalt, den fast alle weglassen. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO endet mit: „erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen." Das notarielle Testament ist also der Regelfall, keine Garantie — bei auslegungsbedürftigen Formulierungen (Vor- und Nacherbschaft, Bedingungen, unklare Ersatzerbenregelung) verlangt das Amt den Erbschein trotzdem. Rechnen Sie die Kosten deshalb nicht vorschnell aus der Planung heraus.

Erbschein plus Grundbuch: die Rechnung, die wirklich kommt

Wer eine Immobilie erbt, zahlt selten nur den Erbschein. Direkt daneben steht die Grundbuchberichtigung — und die ist zwei Jahre lang gebührenfrei: Die Gebühr entfällt, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht (KV 14110 Anmerkung 1 GNotKG). Es zählt der Eingang des Antrags, nicht die Eintragung, und die Befreiung gilt auch dann, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.

Verstreichen die zwei Jahre, fällt eine 1,0-Gebühr aus dem Verkehrswert des Grundstücks an (§ 46 GNotKG, Tabelle B). Reagieren Sie auf die Aufforderung des Grundbuchamts nach § 82 GBO nicht und berichtigt es das Grundbuch von Amts wegen (§ 82a GBO), sind es 2,0 Gebühren (KV 14111). Ein Beispiel mit einem schuldenfreien Haus von 250.000 € Verkehrswert — der Netto-Nachlass ist dann dieselbe Zahl:

Wann berichtigt?ErbscheinGrundbuchSumme
Antrag binnen 2 Jahren1.070 €0 €1.070 €
Antrag nach 2 Jahren1.070 €535 €1.605 €
Grundbuchamt von Amts wegen1.070 €1.070 €2.140 €
Achtung, zwei verschiedene Werte in einer Rechnung. Der Erbschein rechnet aus dem Netto-Nachlass (§ 40 GNotKG), das Grundbuch aus dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 46 GNotKG) — und keiner von beiden ist der Grundbesitzwert, den das Finanzamt für die Erbschaftssteuer feststellt. Im Beispiel fallen sie zufällig zusammen, weil das Haus schuldenfrei ist und den ganzen Nachlass bildet. Im Regelfall sind es drei verschiedene Zahlen: welcher Immobilienwert wofür gilt.

Die vier Hebel, mit denen sich die Rechnung drücken lässt

  1. Nach dem Erlass der eidesstattlichen Versicherung fragen (§ 352 Abs. 3 Satz 4 FamFG). Halbiert die Gerichtsgebühr, wenn die Erbfolge lückenlos aus Personenstandsurkunden folgt. Kein Anspruch, aber die Frage kostet nichts.
  2. Erbnachweis ohne Erbschein prüfen. Notarielles Testament oder Erbvertrag plus Eröffnungsniederschrift genügen dem Grundbuchamt nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO — das spart den kompletten Posten, nicht nur einen Teil.
  3. Die Bagatellregel nutzen. Ist das Grundstück oder der Anteil daran weniger als 3.000 € wert und wäre der Erbschein nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe zu beschaffen, darf sich das Grundbuchamt mit anderen Beweismitteln begnügen; der Antragsteller „kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden" (§ 35 Abs. 3 GBO). Die strenge Form des § 29 GBO ist dafür nicht nötig.
  4. Bei Verkauf die eigene Eintragung überspringen. § 40 Abs. 1 GBO nimmt Erben vom Voreintragungsgrundsatz aus, wenn die Übertragung des Rechts eingetragen werden soll. Wer die geerbte Immobilie ohnehin verkauft, lässt direkt von der verstorbenen Person auf den Käufer umschreiben und spart die eigene Eintragung — nach Ablauf der zwei Jahre also auch deren Gebühr. Der Erbnachweis nach § 35 GBO bleibt trotzdem nötig, und beim Behalten und Beleihen greift die Ausnahme nicht: Eine Grundschuld ist eine Belastung, keine Übertragung — dafür müssen Sie eingetragen sein, bevor die Bank auszahlt.

Reihenfolge: erst die Fristen klären, dann den Erbschein

Der Erbschein ist nicht der erste Schritt nach einem Todesfall, sondern einer der späteren — und in der falschen Reihenfolge kostet er mehr als Geld. Zum Antrag gehört nämlich die Angabe, dass Sie die Erbschaft angenommen haben (§ 352 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 FamFG).

Wer noch über die Ausschlagung nachdenkt, darf den Erbschein nicht beantragen. Könnte der Nachlass überschuldet sein, ist der Antrag der falsche erste Schritt — mit ihm erklären Sie die Annahme. Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen läuft davon unabhängig weiter, ebenso die drei Monate für die Anzeige beim Finanzamt. Beides wartet nicht auf den Erbschein: alle Fristen im Erbfall.

Zwei Erleichterungen, die die Wartezeit verkürzen und kaum jemand nutzt: Verzichten alle Antragsteller im Antrag auf die Aufnahme der Erbteile, ist deren Angabe entbehrlich (§ 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG) — der Ausweg, wenn Sie sich über die Quoten noch streiten, aber gegenüber Bank und Grundbuchamt handlungsfähig werden müssen. Und sind Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, genügt die Angabe anderer Beweismittel (§ 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG) — der Hebel bei Papieren aus dem Ausland. Den ganzen Ablauf Schritt für Schritt: Erbschein beantragen.

So läuft der Antrag ab

  1. Unterlagen sammeln: Sterbeurkunde, Familienstammbuch/Geburtsurkunden, ggf. Testament, Liste der Nachlasswerte und Schulden.
  2. Antrag stellen beim Nachlassgericht oder Notar — mit eidesstattlicher Versicherung.
  3. Gericht prüft die Erbfolge; bei gesetzlicher Erbfolge hilft der Erbquoten-Rechner vorab beim Sortieren, wer mit welcher Quote in den Antrag gehört.
  4. Erteilung — der Erbschein weist Erben und Quoten aus; bei mehreren Erben als gemeinschaftlicher Erbschein.

Häufige Fragen

Brauche ich überhaupt einen Erbschein?
Oft nicht. Ein eröffnetes notarielles Testament (oder ein Erbvertrag) mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll genügt Banken und dem Grundbuchamt in der Regel als Erbnachweis. Der Erbschein wird vor allem gebraucht bei gesetzlicher Erbfolge ohne Testament oder bei nur privatschriftlichem Testament.
Wo beantrage ich den Erbschein?
Beim Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person) oder über einen Notar. Zum Antrag gehört eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben — deshalb fallen zwei Gebühren an.
Wovon hängen die Kosten ab?
Vom Netto-Nachlasswert: Vermögen minus Schulden (Bestattungskosten zählen dabei nicht als Abzug). Auf diesen Geschäftswert fallen in der Regel zwei volle Gebühren nach Tabelle B des GNotKG an — eine für die Erteilung, eine für die eidesstattliche Versicherung. Umsatzsteuer kommt beim Nachlassgericht nicht dazu. Die zweite Gebühr entfällt, wenn das Nachlassgericht die eidesstattliche Versicherung erlässt, weil es sie für nicht erforderlich hält (§ 352 Abs. 3 Satz 4 FamFG).
Zahlt jeder Miterbe einen eigenen Erbschein?
Nein — für die Erbengemeinschaft genügt ein gemeinschaftlicher Erbschein, der alle Erben und Quoten ausweist. Die Kosten trägt der Nachlass bzw. die Gemeinschaft anteilig.
Wie lange dauert die Erteilung?
Je nach Gericht und Fall wenige Wochen bis mehrere Monate — länger, wenn Erben ermittelt werden müssen oder jemand die Erbfolge bestreitet. Für eilige Kontozugriffe hilft oft eine Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus oder das notarielle Testament.
Kostet der Weg über den Notar mehr als der übers Gericht?
Ja, etwas: Beim Nachlassgericht fällt keine Umsatzsteuer an, beim Notar kommen Auslagen und Umsatzsteuer zu den Gebühren hinzu. Dafür bereitet der Notar die Unterlagen auf und beurkundet die eidesstattliche Versicherung gleich mit — das spart Termine und Rückfragen, besonders bei komplizierten Familienverhältnissen.
Muss die eidesstattliche Versicherung von allen Erben kommen?
Grundsätzlich ja (§ 352a Abs. 4 FamFG) — es sei denn, das Nachlassgericht hält die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend. Der Antrag selbst kann dagegen von jedem einzelnen Erben gestellt werden; der gemeinschaftliche Erbschein ist dann für alle zu erteilen (§ 352a Abs. 1 FamFG). Wer Geschwister hat, die nicht reagieren, sollte genau diesen Halbsatz im Antrag ansprechen.
Welcher Wert der Immobilie geht in die Gebührenrechnung ein?
Geschäftswert ist der Netto-Nachlass, also Vermögen minus Schulden (§ 40 GNotKG). Steht eine Immobilie im Nachlass, ist sie darin fast immer der größte Posten — und um dieselbe Immobilie kreisen drei verschiedene Werte, die nicht dasselbe sind: der Grundbesitzwert des Finanzamts für die Erbschaftssteuer, der Verkehrswert für Pflichtteil und Auseinandersetzung, der Marktpreis für den Verkauf. Wer hier die falsche Zahl einsetzt, rechnet an mehreren Stellen falsch.
Was kostet das Grundbuch zusätzlich?
Nichts, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht (KV 14110 Anm. 1 GNotKG). Danach fällt eine 1,0-Gebühr aus dem Verkehrswert des Grundstücks an — 535 € bei 250.000 €, 935 € bei 500.000 €. Berichtigt das Grundbuchamt von Amts wegen, sind es 2,0 Gebühren (KV 14111).
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