Erbrecht-Grundlagen

Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt, wenn kein Testament da ist

Ohne Testament entscheidet das BGB — nach einem klaren System aus Ordnungen, Stämmen und dem Ehegattenerbrecht. Hier ist es verständlich erklärt; die genauen Quoten für Ihre Familie liefert der Rechner.

100 % kostenlos Quellen: §§ 1924–1936, 1371 BGB Stand: November 2026
Inhalt dieses Artikels

Das Ordnungssystem: Näher schlägt ferner

Das BGB teilt die Verwandtschaft in Ordnungen. Die Logik ist streng: Solange in einer näheren Ordnung auch nur eine Person lebt, gehen alle ferneren Ordnungen komplett leer aus (§ 1930 BGB).

  • 1. Ordnung (§ 1924): Kinder — und an Stelle verstorbener Kinder deren Nachkommen. Adoptierte und nichteheliche Kinder sind voll gleichgestellt; Stief- und Pflegekinder erben gesetzlich nicht.
  • 2. Ordnung (§ 1925): Eltern; an Stelle eines verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge — also Geschwister und Nichten/Neffen.
  • 3. Ordnung (§ 1926): Großeltern, danach Onkel, Tanten, Cousins.
  • Zuletzt der Staat (§ 1936): erbt nur, wenn sich niemand findet.

Erbfolge nach Stämmen: Der Enkel-Fall

Innerhalb der ersten Ordnung wird nach Stämmen geteilt: Jedes Kind begründet einen Stamm. Lebt das Kind, bekommt es den Stamm-Anteil allein und seine eigenen Kinder gehen leer aus. Ist es vorverstorben, teilen sich seine Kinder genau diesen Anteil.

Beispiel: Verwitwete Mutter, zwei Kinder — Anna lebt, Ben ist vorverstorben und hinterlässt zwei Söhne. Ergebnis: Anna 1/2, Bens Söhne je 1/4. Ihre eigene Konstellation: Erbquoten-Rechner.

Das Ehegattenerbrecht: die Quote neben den Verwandten

Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner ist kein Verwandter — er erbt nach einer eigenen Regel (§ 1931 BGB) neben der jeweils berufenen Ordnung:

Neben wem?Grundquote+ Zugewinn-Viertel*
Kindern/Enkeln (1. Ordnung)1/41/2
Eltern/Geschwistern (2. Ordnung) oder Großeltern1/23/4
keine 1./2. Ordnung, keine Großelternalles

* im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei Gütertrennung gilt neben 1–2 Kindern stattdessen die Kopfteil-Regel (§ 1931 Abs. 4). Dazu kommt der „Voraus": Hausrat und Hochzeitsgeschenke (§ 1932 BGB).

Der Güterstand: dieselbe Familie, andere Quote

Die Tabelle oben gilt für den Normalfall — die Zugewinngemeinschaft, und die gilt immer, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Gibt es einen, verschiebt er die Quote des Ehepartners und damit die aller Kinder mit:

GüterstandEhepartner neben KindernWas dahintersteckt
Zugewinngemeinschaft (ohne Ehevertrag)1/21/4 Grundquote + pauschal 1/4 Zugewinn (§ 1371 Abs. 1)
Gütertrennung1/2 · 1/3 · 1/4Kopfteil-Regel: neben 1 Kind 1/2, neben 2 Kindern 1/3, ab 3 Kindern 1/4 (§ 1931 Abs. 4)
Gütergemeinschaft1/4keine pauschale Erhöhung — der Nachlass besteht aber nur aus dem hälftigen Anteil am Gesamtgut
Die Kopfteil-Regel ist keine Kleinigkeit. Bei Gütertrennung und einem einzigen Kind teilen sich Ehepartner und Kind hälftig — bei drei Kindern sinkt der Ehepartner auf ein Viertel, und jedes Kind bekommt ein Viertel. Wer glaubt, Gütertrennung sei „gerechter", hat je nach Kinderzahl das Gegenteil vereinbart. Ihre Konstellation durchgerechnet, Güterstand inklusive: Erbquoten-Rechner.

Der Voraus: was neben der Quote noch an den Partner geht

Neben seinem Erbteil erhält der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner den Hausrat und die Hochzeitsgeschenke vorab (§ 1932 BGB). Das steht in keiner Quotentabelle und fällt oft erst beim Räumen der Wohnung auf.

Für Kinder hat das eine Folge, die leicht übersehen wird: Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings — und ebenso der Eltern — bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz (§ 2311 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Hausrat, den der Partner vorab erhält, mindert also die Bemessungsgrundlage des Pflichtteils. Und umgekehrt: Ist das Ehegattenerbrecht nach § 1933 BGB ausgeschlossen, fällt der Voraus mit weg — die Vorschrift nennt ihn im Wortlaut ausdrücklich neben dem Erbrecht.

Wenn die gesetzliche Quote gar nicht zum Zug kommt

Die Quoten oben sind der Ausgangspunkt, nicht immer das Ergebnis. Zwei Wege führen davon weg, und in beiden rechnet man anders:

  • Enterbung — der kleine Pflichtteil. Setzt ein Testament den Ehepartner auf null, bleibt ihm der Pflichtteil. Der bemisst sich dann aber nicht nach der um das Zugewinn-Viertel erhöhten Quote, sondern nach der unerhöhten — neben Kindern also 1/8 statt 1/4 —, plus dem konkret berechneten Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB. Das kann mehr oder weniger sein als der pauschale Weg und ist nur anwaltlich verlässlich zu rechnen.
  • Ausschlagung — beides nebeneinander. Schlägt der Ehepartner im gesetzlichen Güterstand die Erbschaft aus, kann er Zugewinnausgleich und Pflichtteil nebeneinander verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB). Das rechnet sich nur bei hohem Zugewinn — und gar nicht, wenn auf Erbteil oder Pflichtteil vertraglich verzichtet wurde (§ 1371 Abs. 3 Halbsatz 2).

Überschlagen lässt sich der Anspruch mit dem Pflichtteils-Rechner; die Ausschlagung selbst hat eine Frist von sechs Wochen und eigene Fallen: Erbe ausschlagen.

Was die Erbfolge praktisch auslöst

Die Quote ist nur der Bruch. Sobald er feststeht, laufen drei Dinge an, an denen sich entscheidet, was am Ende wirklich ankommt:

  1. Das Eigentum ist längst übergegangen. Mit dem Tod geht das Vermögen von selbst auf die Erben über (§ 1922 BGB) — ohne Vertrag, ohne Antrag, ohne Notar. Im Grundbuch steht danach aber weiter die verstorbene Person; es ist damit unrichtig. Die Berichtigung ist zwei Jahre lang gebührenfrei, gerechnet ab dem Todestag.
  2. Ohne Testament brauchen Sie in der Regel den Erbschein. § 35 GBO lässt dem Grundbuchamt statt des Erbscheins eine Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde genügen — genau die gibt es bei gesetzlicher Erbfolge nicht. Bleibt der Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis, fällig sobald Immobilien oder größere Konten umgeschrieben werden. Was das kostet und welche Gebühr sich sparen lässt: Erbschein-Kosten.
  3. Mehrere Erben sind erst einmal eine Erbengemeinschaft. Ein Haus gehört dann allen gemeinsam und niemandem allein; Verkauf, Vermietung und Auszahlung einzelner Miterben müssen gemeinsam entschieden werden. Die Wege daraus sortiert der Erbengemeinschafts-Lotse.
Jede Quote wird irgendwann eine Zahl — und bei einer Immobilie ist das der Streitpunkt. „Ein Viertel vom Haus" ist keine Summe, sondern eine Rechenaufgabe, und um dasselbe Objekt kreisen drei verschiedene Werte: der Grundbesitzwert, den das Finanzamt pauschal für die Erbschaftssteuer feststellt, der Verkehrswert, der beim Pflichtteil und bei jeder Abfindung unter Miterben zählt, und der Marktpreis beim Verkauf. Für den Verkehrswert gilt dabei ein Detail, das Geld wert ist: Die Kosten eines Wertgutachtens trägt der Nachlass (§ 2314 Abs. 2 BGB), nicht der, der es verlangt. Welche Zahl wofür gilt — und wie Sie einen zu hohen Ansatz des Finanzamts angreifen: Immobilienbewertung im Erbfall.
Was ist die Immobilie wert — ohne Anbieter?
Fast jede Entscheidung im Nachlass hängt an einer Zahl. Zwei Wege führen ohne Anbieter dorthin: die Bodenrichtwerte der Länder sind frei abrufbar, und ein Verkehrswertgutachten für Ihr konkretes Objekt erstellt der Gutachterausschuss Ihrer Gemeinde zu festen amtlichen Gebühren. Wer einen Pflichtteil geltend macht, kann verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird — diese Kosten trägt der Nachlass (§ 2314 BGB). Gegenüber dem Finanzamt kann als Nachweis eines niedrigeren Werts regelmäßig ein Gutachten des Gutachterausschusses oder einer bestellten bzw. zertifizierten Sachverständigen dienen (§ 198 Abs. 2 BewG); ebenso ein Kaufpreis, der innerhalb eines Jahres um den Bewertungsstichtag zustande kam (§ 198 Abs. 3 BewG).
Wert ermitteln: die Wege im Vergleich

Der Sonderfall, der die Ehegattenquote auf null setzt (§ 1933 BGB)

Eine Vorschrift entscheidet häufiger über die Quote, als die Tabelle oben vermuten lässt:

§ 1933 Satz 1 BGB: „Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte."

Es kommt also nicht darauf an, ob die Scheidung schon ausgesprochen war — es genügt, dass die Voraussetzungen vorlagen und der Verstorbene den Antrag gestellt oder ihm zugestimmt hatte. Umgekehrt reicht bloßes Getrenntleben nicht: Ohne Antrag oder Zustimmung bleibt das volle gesetzliche Erbrecht bestehen, auch nach Jahren getrennter Wohnungen. Dasselbe gilt, wenn der Erblasser zur Beantragung der Aufhebung der Ehe berechtigt war und den Antrag gestellt hatte (Satz 2).

An die Stelle des Erbrechts tritt der Unterhaltsanspruch: Der überlebende Ehegatte ist in diesen Fällen nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b BGB unterhaltsberechtigt (Satz 3). Weil der Pflichtteil ein gesetzliches Erbrecht voraussetzt, ist auch er in dieser Konstellation regelmäßig weg — was genau in Ihrem Fall gilt, gehört wegen der Tragweite anwaltlich geprüft und nicht in einen Rechner.

Häufige Irrtümer, die teuer werden

  • „Mein Partner erbt automatisch alles." Nein — neben Kindern nur die Hälfte, neben Ihren Eltern drei Viertel. Wer dem Partner mehr zukommen lassen will, braucht ein Testament.
  • „Wir leben getrennt, also erbt sie nichts." Doch — solange kein Scheidungsantrag gestellt oder ihm zugestimmt wurde, erbt der Ehegatte voll (§ 1933 BGB im Umkehrschluss). Das ist der teuerste Irrtum der ganzen Liste.
  • „Unverheiratete Partner erben wie Eheleute." Nein — ohne Trauschein gibt es kein gesetzliches Erbrecht und nur 20.000 € Steuerfreibetrag.
  • „Die Erben können sich Zeit lassen." Die Fristen laufen sofort: 6 Wochen Ausschlagung, 3 Monate Finanzamt-Anzeige.
  • „Mehrere Erben teilen einfach auf." Sie bilden erst einmal eine Erbengemeinschaft — bei Immobilien der häufigste Streitherd.

Häufige Fragen

Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?
Immer dann, wenn es kein wirksames Testament und keinen Erbvertrag gibt — oder wenn eine Verfügung nur einen Teil des Nachlasses regelt. Dann bestimmt das BGB, wer erbt: nach Verwandtschaftsordnungen plus dem Ehegattenerbrecht.
Wer erbt zuerst?
Die erste Ordnung: die Kinder der verstorbenen Person, zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Kinder (die Enkel) an seine Stelle. Daneben erbt der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner — im Normalfall der Zugewinngemeinschaft die Hälfte.
Was erben Geschwister?
Geschwister gehören zur zweiten Ordnung und erben nur, wenn die verstorbene Person keine Kinder und Enkel hat. Dann erben zunächst die Eltern; ist ein Elternteil verstorben, treten die Geschwister an dessen Stelle.
Erbt der Staat, wenn es keine Verwandten gibt?
Erst ganz am Ende: Findet sich weder Partner noch irgendein Verwandter, erbt das Bundesland (§ 1936 BGB). Der Staat haftet dabei nur mit dem Nachlass — er kann ein überschuldetes Erbe nicht ausschlagen, zahlt aber auch nicht drauf.
Kann ich die gesetzliche Erbfolge ändern?
Ja — genau dafür gibt es Testament und Erbvertrag. Sie können frei bestimmen, wer erbt; nahen Angehörigen (Kindern, Partner, notfalls Eltern) bleibt aber der Pflichtteil in Höhe der halben gesetzlichen Quote.
Was ändert Gütertrennung an der Quote des Ehepartners?
Das pauschale Zugewinn-Viertel entfällt, und an seine Stelle tritt eine Kopfteil-Regel (§ 1931 Abs. 4 BGB): Neben einem Kind erbt der Ehepartner die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel, ab drei Kindern ein Viertel. Bei Gütergemeinschaft bleibt es beim Viertel — dort besteht der Nachlass aber nur aus dem hälftigen Anteil am Gesamtgut.
Was ist der „Voraus" des Ehepartners?
Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner erhält neben seinem Erbteil den Hausrat und die Hochzeitsgeschenke vorab (§ 1932 BGB). Wichtig für Kinder: Bei der Berechnung ihres Pflichtteils bleibt der Voraus außer Ansatz (§ 2311 Abs. 1 Satz 2 BGB), er mindert also deren Bemessungsgrundlage. Ist das Ehegattenerbrecht nach § 1933 BGB ausgeschlossen, fällt der Voraus mit weg — die Vorschrift nennt ihn ausdrücklich.
Mehrere Erben, ein Haus im Nachlass — was passiert damit?
Alle Erben bilden automatisch eine Erbengemeinschaft: Das Haus gehört allen gemeinsam, niemandem allein. Verkauf, Vermietung oder Auszahlung einzelner Miterben müssen gemeinsam entschieden werden. Eigentümer sind Sie dabei schon mit dem Todestag (§ 1922 BGB) — das Grundbuch wird dadurch unrichtig und sollte binnen zwei Jahren berichtigt werden, solange das gebührenfrei ist.
Gilt deutsche Erbfolge auch bei Wohnsitz im Ausland?
Nicht automatisch. Nach der EU-Erbrechtsverordnung gilt grundsätzlich das Recht des Landes, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte — wer dauerhaft im Ausland lebt, kann per Testament die Anwendung deutschen Rechts wählen. Solche Fälle gehören in fachkundige Beratung.
Ihre Quote in Zahlen
Ordnungen, Stämme und Güterstand sind schnell verrechnet. Konstellation eingeben, Quote ablesen.
Erbquoten-Rechner starten Pflichtteil berechnen